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Praxislabore in Z-MVZ unzulässig?

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem GMG1 seit 2004 in der ambulanten medizinischen Versorgung die Grundlagen für sogenannte ‚Medizinische  Versorgungszentren‘ (MVZ) geschaffen. Ziel war es, dem Zusammenschluss von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in ländlichen Gebieten eine wirtschaftlich auskömmliche Form zu geben, um damit zugleich die medizinische Unterversorgung in diesen Gebieten zu beseitigen. Mit dem GKV-VSG2 konnten ab 2015 auch arztgruppengleiche MVZ gegründet werden, also medizinische Versorgungszentren mit Ärzten ausschließlich der gleichen Fachrichtung. Das war die Geburtsstunde der zahnärztlichen MVZ, der sog. Z-MVZ.

Mit dem GKV-SVG setzte eine exponentielle Gründungswelle von Z-MVZ ein, die insbesondere aufgrund des massiven Protests der zahnärztlichen Berufsstandvertretungen mit dem TSVG3 ab Mai 2019 durch Bindung an den Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches gedämpft werden sollte. Die Berufsstandvertretung der Zahnärzte sieht durch die Z-MVZ die Freiberuflichkeit des Zahnarztberufes bedroht. Ob das Gesetz diesbezüglich seine dauerhafte Wirkung entfaltet, muss noch abgewartet werden.

Wesentlich ist aber auch, dass mit Inkrafttreten des GKV-VStG4 seit dem 01.01.2012 MVZ nicht von natürlichen Personen betrieben werden dürfen, sondern nur in den Rechtsformen einer Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform. Ganz im Vordergrund des tatsächlichen Geschehens steht die GmbH.

Die Z-MVZ fordern und beharren darauf, dass es ihnen gestattet sei, ein Praxislabor zu betreiben. Das heißt, sie fordern für die Betreibergesellschaften das gleiche Recht, wie zum Beispiel eine Einzelpersonenzahnarztpraxis mit Eigenlabor, nämlich die Herstellung zahntechnischer Leistungen in privilegierter freiberuflicher Form und ohne Geltung der Handwerksordnung. Das wäre ein gewaltiger Eingriff in den Nachfragemarkt. Obwohl das Zahntechniker-Handwerk das Praxislabor generell kritisch sieht, ging der VDZI mit den Zahnärzteorganisationen einen Schulterschluss ein. Der VDZI fordert die gesetzliche Untersagung des Praxislabors für Z-MVZ.

Es war wohl ein böses Erwachen für den VDZI, als dieser der Sachstandsmitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (WD) „Zur Frage der Zulässigkeit von Praxislaboren in zahnmedizinischen Versorgungszentren“ vom 06.11.2019 gewahr wurde. Dort wurden die Pro- Argumente umfangreich herausgearbeitet, die Contra-Argumente sucht man indes eher vergebens. In einem daraufhin vom VDZI in Auftrag gegebenen Gutachten kommt die Verfasserin Rechtsanwältin Dr. Constanze Püschel zwar zu pragmatischen Überlegungen, die den Z-MVZ den Betrieb von Praxislaboren untersagen, schlägt dann aber – wie schon zuvor der VDZI – eine Klarstellung auf Gesetzesebene vor.

Dem Arbeitgeberverband Zahntechnik e.V. (AVZ), Berlin, mit seinen Kooperationspartnern, der Innung des Zahntechniker-Handwerks Nordbayern (NBZI), der Landesinnung Rheinland-Pfalz (ZTI-RLP) und DENTAGEN Wirtschaftsverbund eG, war es indes gelungen, die Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Steffen Detterbeck und Prof. Dr. Wolfgang Voit, Erstgenannter ist dem Zahntechniker-Handwerk durch seine profunde Abhandlung aus dem Jahre 2016 „Das zahnärztliche Praxislabor“ bestens bekannt, für die Verfassung eines Rechtsgutachtens „Zahntechnische Eigenlabore in zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren“ zu gewinnen.

Das Rechtsgutachten der beiden Wissenschaftler liegt seit 14.05.2020 vor. Im Ergebnis wird festgestellt, dass – auch ohne gesetzliche Klarstellung – ein Z-MVZ ein privilegiertes zahnärztliches Praxislabor nicht betrieben darf. Wenn auch die Z-MVZ nicht dem zahnärztlichen Berufsrecht unterliegen, so ist eine ZMVZ- Betreibergesellschaft, welche ein „Praxislabor“ betreibt, wettbewerbsrechtlich Anstifter oder Gehilfe zum Verstoß der im Z-MVZ tätigen Zahnärzte gegen das zahnärztliche Berufsrecht. Sowohl der einzelne Betrieb, die Innungen und insbesondere der VDZI kann daher jede Z-MVZ-Betreibergesellschaft mit „Praxislabor“ wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Man darf jetzt sehr gespannt sein, ob das organisierte Zahntechniker-Handwerk diesmal die Chance ergreift oder ob es auch beim Praxislabor des Z-MVZ beim Attentismus bleibt. Der AVZ und seine Kooperationspartner sind jedenfalls entschlossen das Praxislabor des Z-MVZ anzugreifen.

Man wird verfolgen, wie sich in der Folge die Rechtsprechung zum Praxislabor des Z-MVZ entwickeln wird.


 

Ausbildung zum/zur Labormanager/-in


vom 10. bis 14. August 2020 – mit Abschluss und Zertifikat

Ihr Profil:

Sie arbeiten in einem Dentallabor und möchten alles zum Ablauf erlernen und dafür einen Titel erhalten? Sie möchten korrekt abrechnen können und alle Tipps und Tricks dazu erfahren? Sie möchten mehr zum Thema Persönlichkeit, Zeit- und Qualitäts­management sowie Labororganisation lernen? Werden Sie Labormanager/-in und lernen Sie alle Bereiche praxisnah kennen. Mit erfolgreichem Abschluss der schrift­lichen Prüfung sowie der absolvierten Module erlangen Sie ein Zertifikat.

Referent Uwe Koch (ZT):

Seminarleiter, Herausgeber/Autor im Bereich Abrechnung für Dentallabore, Organisation und Management
Herausgeber/Autor der Bücher: „Zahntechnische Abrechnung kompakt”, „PreisPLANER“,“ BEB- Kurzverzeichnis“ sowie „Jumbobuch”, Spitta Verlag, Chefredakteur des Spitta Verlages Online-Portal, Referent etlicher Seminare zum Thema zahntechnische Abrechnung.

Referentin Vera Thenhaus (ZT):

Seit 2005 Schulung/Coaching von Zahn­arztpraxen und Dentallaboren
Seit 2006 Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
2009 Ausbildung zum Lead Auditor IRCA ISO 9001:2008
Seit 2009 Studium Psychologie, Fernuni­versität Hagen – Schwerpunkte: Prozessopti­mierung, Qualitätsmanagement, Kommu­nikation, Verkauf
2011 Beraterin KfW/ NBank


Modul 1
Persönlichkeitsentwicklung/Psychologie
Kommunikationsgrundsätze
Personalführung/Teammotivation
Effektives Zeitmanagement

Modul 2
QM im Labor/Grundlagen/Organigramm, ISO 9001:2008
BWL-Kennzahlen
Prozess- und Projektplanung
QM/Arbeitsanleitungen/Checklisten
Anforderungen BG

Modul 3
Umgang mit Kunden/Gesprächsführung
Marketing/Neukundenakquise
Konfliktbewältigung/Mediation
Konzeptentwicklung Strategie

Modul 4
Warenwirtschaft im Labor
Labororganisation – Abläufe in einem Dentallabor
Abrechnung zahntechnischer Arbeiten nach BEL II und BEB 97-Teil I und Teil II
Laborkommunikation: Der richtige Auftrags­zettel, die richtige Versorgungsart

Modul 5
Zeitabläufe im Dentallabor –Arbeitsver­planung/Jumboerstellung
Kalkulation von Preisen nach BEB 97, BEBZahntechnik®

Jedes Modul schließt mit einer schriftlichen Prüfung und Zertifikat ab.

Zielgruppe

Labormitarbeiter/-innen, Verwaltungsper­sonal Zahntechnikerinnen und -techniker (ZT)
Sie sollten mindestens eine einjährige Berufstätigkeit nach bestandener Abschlussprüfung mitbringen.

Veranstalter

GO-ZAKK Uwe Koch Zahntechnische/
zahnmedizinische Abrechnung
Siemensring 98
47877 Willich

Veranstaltungsort

DENTAGEN Wirtschaftsverbund eG, Landabsatz 10, 45731 Waltrop

ACHTUNG! Die Workshops sind auf max. 12 Teilnehmer begrenzt. Bitte melden Sie sich bei Interesse mit dem Formular unter https://www.dentagen.de/fortbildungen an. Hier finden Sie auch weitere Informationen.


Quelle: DENTAGEN INFO 2020/01

 

Kartellrecht: Neuer Rahmen für datenbasierte Wirtschaft?


Die Bundesregierung stellte Anfang des Jahres den Entwurf für ein modernes Kartell­recht vor. Nach mehr als zwei Jahren Dis­kussionen, Studien und Expertengruppen wurden die neuen Ansätze nun der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Im Fokus der Wettbewerbshüter steht dabei die Digitalwirtschaft – und deren Auswirkungen gerade auf den Mittelstand.

Brüssel, 17. Februar 2020 – Die mit der Digitalisierung einhergehende Änderung wirtschaftlicher Machtverhältnisse stellt die Wettbewerbspolitik vor große Herausfor­derungen: Daten haben eine immer stärkere Bedeutung als Wertschöpfungsfaktor. In der digitalen Wirtschaft haben es daher gerade große Plattformen leichter, ihre Monopol­stellung auszubauen. So in etwa beschreibt der Gesetzgeber die Ausgangslage, deren negativen Auswirkungen durch die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen – oder GWB-Digitali­sierungsgesetz – begegnet werden soll.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDs ist die Lage weitaus kritischer zu beurteilen: Gegenwärtig ist das Wettbewerbsrecht nicht in der Lage, die Asymmetrien im Online-Handel aufzubrechen und die Markt­macht der großen Plattformen zu kontrollieren. Leidtragende sind deshalb vor allem Mittelständler.

Wenn sie über die großen Plattformen als Nutzer Handel treiben, sind sie durch den vom Plattformbetreiber verwehrten Zugang zu den von der Plattform gesammelten Daten benachteiligt. Wenn Kooperationen von Mittelständlern hingegen selbst Platt­formen aufbauen und Daten innerhalb ihrer Mitgliedsunternehmen teilen wollen, stehen dem neben der Dominanz der großen Plattformen auch wettbewerbsrechtliche Vorbehalte entgegen.

Wird auf EU-Ebene noch innig über die künftige Ausgestaltung des Wettbewerbsrechts diskutiert, prescht Deutschland nunmehr vor, wenn es um faire Wettbewerbs­bedin­gungen in der Digitalwirtschaft geht. Doch hält der Vorschlag, was er verspricht?

Wichtige Klarstellungen für die Daten-Ökonomie

Als einen wichtigen neuen Ansatz verankert der Vorschlag den Grundsatz, dass Daten Marktmacht darstellen können. Abseits von Marktanteilen – und deren schwieriger Berechnung in der Digitalwirtschaft – soll die Daten-Inhaberschaft zukünftig einen relevanten Machtfaktor darstellen. Der Ent­wurf sieht zudem vor, dass Wettbe­werbs­be­schränkungen auch unterhalb der Schwelle der Marktmacht stattfinden können. So soll die Verweigerung des Zugangs zu Daten unzulässig sein, wenn andere Unter­nehmen auf diesen Datenzugang angewiesen sind.

Schnellere Reaktion der Behör­den und mehr Rechtssicherheit

Nicht allein der Zugang zu Daten wird für viele Unternehmen dabei immer relevanter; ein schneller Zugang zu Daten ist ebenso wichtig, um auf neue Trends entsprechend reagieren zu können. Der Gesetzgeber reagiert auf diese Notwendigkeit. So soll das Bundeskartellamt – als oberster deutscher Wettbewerbshüter – zukünftig einfacher einstweilige Maßnahmen erlassen können. Dies insbesondere mit Blick auf die Heraus­gabe von Datensätzen. Auch wenn bereits heute – zumindest theoretisch – die Ver­hin­derung des Datenzugangs wettbewerbsbeschränkend und damit unzulässig ist, schrecken viele Unternehmen oftmals aufgrund erfahrungsgemäß langer Verfahren und einem ungewissem Ausgang vor einer kartellrechtlichen Geltendmachung zurück.

Mehr Rechtssicherheit bei Daten-Kooperationen

Innerhalb mittelständischer Kooperationen ist bislang unklar, inwieweit und vor allem in welchem Umfang Daten untereinander getauscht und gemeinsam verwendet werden können. Die Erfahrung zeigt, dass viele Verbundgruppen davor zurückschrecken, das gesamte Potential gemeinsamer Daten­nutzung voll auszuschöpfen. Im Ergebnis hinkt der Mittelstand weiter hinter großen Online-Plattformen zurück.

Um Unternehmen gerade bei dem Austausch von Daten mehr Rechtssicherheit zu vermitteln, soll das Bundeskartellamt zukünftig vorab befragt werden können, ob die geplanten Daten-Kooperationen tatsächlich vor dem Kartellrecht standhalten. Der Gesetzes­entwurf sieht dafür einen verbindlichen Auskunftsanspruch vor. Unternehmen können so prüfen lassen, ob ihre geplanten Kooperationen mit dem Wettbewerbsrecht konform gehen.

Fazit

Der vorgestellte Gesetzesvorschlag stellt wichtige Weichen im Bereich der Digital­wirtschaft. Insbesondere Mittel­ständlern werden Instrumente an die Hand gegeben, mit denen zukünftig ein Level Playing Field gegenüber großen Plattformen geschaffen werden soll. Der Vorschlag bewegt sich hingegen auf bekannten Terrain: Vermeintliche Ansprüche müssen weiterhin in einem kartellrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf automatischen Datenzugang ist weiterhin nicht möglich.

DER MITTELSTANDSVERBUND hat sich als Spitzenverband des kooperierenden Mittel­stands an dieser Stelle mehr Mut vom deutschen Gesetzgeber erhofft: Langwierige Verfahren – auch mit der Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutzes – werden weiterhin einen effektiven Wettbewerb in der Digitalwirtschaft verhindern.

Unklar bleibt zudem, was ein Anspruch auf Datenherausgabe genau umfassen soll: Meint der Gesetzgeber die Herausgabe von Rohdaten oder aufbereiteten Daten? Muss die Herausgabe einmal erfolgen oder kann auch ein kontinuierlicher Datenzugang ausgesprochen werden?

Es bleibt daher zu hoffen, dass das Bundes­kartellamt die grundsätzlich richtigen Ansätze mit Leben füllen wird. Flankierend sollte die Diskussion um verpflichtende Datenzugänge ohne lange Verfahren weiter fortgesetzt werden.

Tim Geier
Geschäftsführer Büro Brüssel
DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.
www.mittelstandsverbund.de


Quelle: DENTAGEN INFO 2020/01

 

Onlinehandel – Das Finanzamt ist immer dabei

Der Internethandel ist bei vielen Personen zum Hobby geworden. Gegenstände ersteigern und versteigern – der Handel per Mausklick oder App ist kinderleicht. Doch Vorsicht! Wer diesem Hobby zu oft frönt, muss mit dem Finanzamt rechnen.

Der Fiskus überwacht den Onlinehandel

Die Finanzämter überwachen mit einer speziellen Internetsuchmaschine, ob der Onlinehandel gewerblich betrieben wird. Ein Indiz dafür ist z.B., wenn die veräußerten Waren kurz davor selbst erworben wurden. Auch wer häufig bei Internet-Auktionen auftritt, könnte vom Fiskus als Gewerbetreibender eingestuft werden. Allein die bloße Anzahl der abgegebenen positiven und negativen Bewertungen im Internethandel lässt das Finanzamt gerne darauf schließen, ob Verkäufe dem privaten oder gewerblichen Bereich zuzuordnen sind. Die Konsequenz: Beim gewerblichen Handel fallen für erzielte Gewinne Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer an.

Aufzeichnungspflicht bei gewerblichem Onlinehandel

Wer den Internethandel gewerblich betreibt ist wie jeder Gewerbetreibende verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Deshalb sollten Belege über An- und Verkäufe aufbewahrt werden. Sind keine Belege vorhanden, ist das Finanzamt berechtigt, Umsätze und Gewinne zu schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer führen.

Auch auf einmalige Verkäufe kann Einkommensteuer anfallen

Wer sich gelegentlich von Dingen trennt, ruft in der Regel nicht den Argwohn des Finanzamtes hervor. Doch auch einmalige Verkäufe können zur Steuerfalle werden. Hintergrund ist § 23 Einkommensteuergesetz. Danach sind Gewinne aus der privaten Veräußerung von Gegenständen steuerpflichtig, wenn der Verkauf der Waren innerhalb eines Jahres nach Anschaffung stattfindet. Ausgenommen sind hiervon nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie z.B. Kinderwagen.

Schon relativ wenige Verkäufe können eine Umsatzsteuerpflicht begründen. Doch durch die Kleinunternehmerregelung können Umsatzsteuerzahlungen vermieden werden. Danach wird Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Umsätze mehr als 17.500 EUR pro Jahr betragen.

Beim internationalen Handel gibt es Ausnahmen. Wenn sich der Käufer beispielsweise im Ausland befindet und Unternehmer ist, kann die Lieferung unter Umständen umsatzsteuerfrei sein. In diesem Fall ist in der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen und ein Hinweis auf die Steuerfreiheit aufzunehmen. Jeder Unternehmer, der online im Ausland Handel betreibt, sollte sich deshalb dringend steuerlich beraten lassen.

Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
ETL ADVISA Johannes & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Kaiser-Wilhelm-Ring 3-5
50672 Köln
Tel.: 0221 9410198-0
Fax: 0221 9410198-19
christian.johannes@etl.de
www.etl.de/advisa-johannes-kollegen

Quelle: DENTAGEN Info 2018/03